LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

  1. Allgemeines: Unsere Angebote, Abschlüsse, Lieferungen, Montagen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen erlangen nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

  2. Auftragsannahme: Aufträge (Bestellungen) können von uns durch Auftragsbestätigung oder durch firmenmäßige Fertigung des Vertrages, aber auch auf andere Weise angenommen werden. Änderungen von Aufträgen (Bestellungen) können nur einvernehmlich vorgenommen werden.

  3. Pläne und Unterlagen: Die in Plänen, Skizzen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen udgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen ist.

  4. Lieferung und Versand: Wir sind berechtigt, Bestellungen komplett in einer Lieferung od. in Teillieferungen auszuführen.

  5. Liefertermin: Wir haben alle Maßnahmen getroffen, um den Terminwünschen unserer Kunden entsprechen zu können. Dennoch können wir keine Garantie für die Einhaltung von Lieferterminen übernehmen. Unsere Lieferzeitangaben sind daher nur als Annäherungswerte zu betrachten. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche wegen Überschreitung von Lieferterminen gegen uns wird ausgeschlossen. Für Ausfälle die durch Streik, Aussperrung, durch unsere Vorlieferanten od. durch Fälle höherer Gewalt verursacht werden, haften wir nicht. Als Lieferung gilt unsere Mitteilung über die Versandbereitschaft bzw. die Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen bzw. den Kunden. Unterlässt es der Kunde nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft, innerhalb von vier Wochen über die Ware zu verfügen, steht uns das Recht zu, im Bedarfsfall darüber anderweitig zu disponieren.

  6. Gefahrübergang bei Versendung: Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  7. Preise: Die Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Nettopreise (zuzüglich Mehrwertsteuer) ab Lieferwerk mit Verpackung. Sonderpreise bzw. Rabatte sind nur bei fristgerechter Einhaltung des Zahlungszieles wirksam.

  8. Zahlung: Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen vor Auslieferung fällig (Vorkasse). 

  9. Stornierung durch den Kunden: Eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die anfallenden Stornokosten an den Verkäufer zu entrichten.

  10. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  11. Mängelrügen und Garantien: Es gelten die Regelungen und Fristen der gesetzlichen Gewährleistung für bewegliche Güter.
    Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, bei normalem Gebrauch und regelmäßiger fachgerechter Wartung auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
    Normaler Abnutzung, falscher Aufstellung durch den Kunden oder dessen Beauftragten, unsachgemäßer Instandhaltung und nicht regelmäßig durchgeführter und dokumentierter Wartung, nicht fachgerecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Veränderungen durch Dritte.
    Jedwede(r) nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
    Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen- und sonstige gegebene Hinweise erwartet werden kann.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen od. sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

  12. Gerichtsstand: Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Gericht. Für unsere Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Soweit Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern zustande kommen, gelten diese Lieferbedingungen nur insoweit, als sie nicht dem Verbraucherschutz widersprechen.