Einkaufsbedingungen
ÖkoFEN Forschungs- und Entwicklungs GmbH Gewerbepark 1, A -4133 Niederkappel
I. Maßgebende Bedingungen
- Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem „Lieferanten“ und „ÖkoFEN“ (gemeinsam „Vertragspartner“) richten sich nach nachstehenden Einkaufsbedingungen in der jeweils im Zeitpunkt der Bestellung iSd Punkt II. oder des Lieferabrufs iSd Punkt III. geltenden Fassung..
- Durch die Annahme einer Bestellung iSd Punkt II. durch den Lieferanten, die Vereinbarung von Lieferplänen oder einen Lieferabruf iSd Punkt III., aber auch durch den Abschluss sonstiger Verträge, die von der Belieferung von ÖkoFEN handeln (z.B. Rahmenverträge, Kooperationsverträge, etc.) werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil.
- Die Einkaufsbedingungen von ÖkoFEN gelten für jede von ÖkoFEN getätigte Bestellung iSd Punkt II. und sämtliche von ÖkoFEN getätigte Lieferabrufen iSd Punkt III. vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Auftragsbedingungen und/oder Lieferbedingungen des Lieferanten. Dieser Vorrang der Einkaufsbedingungen von ÖkoFEN gilt auch dann, wenn während der Abwicklung von Bestellungen oder Lieferabrufen in ausgetauschten Dokumenten auf Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Auftragsbedingungen des Lieferanten Bezug genommen wird. Eines besonderen Widerspruches gegen allfällige Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Auftragsbedingungen des Lieferanten durch ÖkoFEN bedarf es nicht. Abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Auftrags- oder Lieferbedingungen des Lieferanten sind nur dann verbindlich, wenn dies von ÖkoFEN ausdrücklich schriftlich bestätigt wird, wobei sich eine solche Bestätigung nur auf das konkrete Rechtsgeschäft (z.B. konkrete Bestellung oder konkreter Lieferabruf) bezieht und für Folgegeschäfte keine Gültigkeit hat.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der schriftlichen Bestätigung durch ÖkoFEN und gelten in diesem Fall nur für das konkrete Rechtsgeschäft (z.B. konkrete Bestellung oder konkreter Lieferabruf), nicht jedoch für Folgeschäfte. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vertragspartner von der Anwendbarkeit dieser Einkaufsbedingungen absehen. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Nebenabreden zu diesen Einkaufsbedingungen bestehen nicht, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich von ÖkoFEN bestätigt wurden.
- Wird dem Lieferanten eine fremdsprachige Fassung dieser Einkaufsbedingungen bereitgestellt, ist im Auslegungsfall die deutsche Fassung maßgeblich.
II. Bestellung
- Bestellungen von ÖkoFEN sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich (z.B. Telefax, E-Mail, Brief, etc) erfolgen. Dies gilt auch iZm Lieferabrufen gem Punkt III.
- Jede Bestellung von ÖkoFEN ist durch den Lieferanten binnen 5 Tagen schriftlich mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen, widrigenfalls ÖkoFEN berechtigt ist, die Bestellung zu widerrufen. Weicht der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat er diese Abweichung deutlich sichtbar kenntlich zu machen und werden solche Abweichungen nur dann Vertragsinhalt, wenn ÖkoFEN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. ÖkoFEN behält sich das Recht vor, im Falle solcher Abweichungen die Bestellung zu widerrufen.
- Die Änderung und Ergänzung von Bestellungen bedarf der Schriftform und ist schriftlich von ÖkoFEN zu bestätigen. Einseitige Änderungen durch den Lieferanten sind nicht möglich.
- ÖkoFEN kann – sofern dies dem Lieferanten zumutbar ist – Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln und zu berücksichtigen. Mündliche oder telefonische Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch ÖkoFEN verbindlich.
- Festgehalten wird, dass an ÖkoFEN übermittelte Angebote des Lieferanten stets kostenlos sind.
- Sollte zwischen dem Lieferanten und ÖkoFEN eine Mindestabnahmemenge vereinbart worden sein, haben der Lieferant und ÖkoFEN die Mindestabnahmemenge einvernehmlich anzupassen, wenn sich in der Sphäre ÖkoFENs maßgebliche Umstände ändern, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. Einen solchen maßgeblichen Umstand stellt etwa eine starke Änderung der Marktsituation dar (z.B. wirtschaftlicher Einbruch einer Sparte, in der ÖkoFEN tätig ist). In einem solchen Fall wird ÖkoFEN den Lieferanten rechtzeitig kontaktieren und zur einvernehmlichen Adaptierung der Mindestabnahmemenge auffordern. Kann keine einvernehmliche Anpassung der Mindestabnahmemenge erzielt werden, ist ÖkoFEN berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu beenden. Diese Bestimmung ist auch auf Lieferpläne und Lieferabrufe anwendbar.
III. Lieferpläne und Lieferabrufe
- „Lieferpläne“ stellen keine Bestellungen iSd Punkt II. dar, sondern handelt es sich hierbei bloß um eine Schätzung des voraussichtlichen Jahresbedarfs bestimmter Waren bzw Produkte (Bedarfsschätzung), die dem Lieferanten von ÖkoFEN zur Verfügung gestellt wird. Diese Bedarfsschätzung durch ÖkoFEN ist unverbindlich und begründet keine Abnahmepflicht.
- Der Lieferant hat ÖkoFEN den Erhalt eines Lieferplans binnen 5 Tagen zu bestätigen und garantiert, die darin enthaltene, von ÖkoFEN geschätzte Stückzahl produzieren und rechtzeitig, das heißt binnen der angegebenen Lieferplantermine, an den Erfüllungsort liefern zu können. Der Lieferant reserviert für ÖkoFEN die voraussichtlich notwendigen Produktionskapazitäten.
- Die detaillierten Liefermengen für die vereinbarten Lieferplantermine, die ÖkoFEN dem Lieferanten schriftlich bekannt gibt, stellen für beide Vertragspartner verbindliche „Lieferabrufe“ dar, bedürfen keiner weiteren Auftragsbestätigung durch den Lieferanten und sind im Wesentlichen – sofern diese Einkaufsbedingungen nicht diesbezügliche besondere Vorschriften enthalten – wie Bestellungen iSd Punkt II. zu behandeln. Der Lieferant hat ÖkoFEN lediglich pro forma den Erhalt des Lieferabrufs zu bestätigen.
- Sollte der Lieferant die in einem Lieferabruf bestimmte Menge nicht liefern können, so hat er ÖkoFEN davon sofort zu unterrichten; diese Mitteilung verhindert nicht den Eintritt des Lieferverzugs. ÖkoFEN ist trotz dieser Mitteilung berechtigt, ihre unter Punkt VII. definierten Recht und Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen.
- Jegliche Änderungen und Ergänzungen von Lieferplänen und Lieferabrufen bedürfen der Schriftform.
- Lieferplantermine sind taggenau einzuhalten; im Falle des (zu erwartenden) Lieferverzugs gelangen die unter Punkt VII. getroffenen Bestimmungen zur Anwendung.
IV. Preise und Zahlung
- Preise und Rabatte verstehen sich als Fixpreise, es sei denn zwischen ÖkoFEN und dem Lieferanten wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form anderes vereinbart.
- Die vereinbarten Preise beinhalten die Verpackung samt Gebühren und Abgaben, Versicherung, Verzollung und Versand- oder Transportkosten an den Erfüllungsort.
- Sind in einer Bestellung keine Preisvorschreibungen enthalten, bedürfen die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Preise der nachträglichen, schriftlichen Bestätigung durch ÖkoFEN.
- Preiserhöhungen aufgrund von Währungsschwankungen gehen nicht zulasten von ÖkoFEN und können an diese nicht weiterverrechnet werden. Ein aufgrund von Währungsschwankungen niedrigerer Preis ist an ÖkoFEN weiterzugeben.
- Allfällige Preiserhöhungen während Abwicklung der Bestellung oder des Lieferabrufs sind unzulässig, es sei denn ÖkoFEN stimmt dem erhöhten Preis ausdrücklich in schriftlicher Form zu.
- Beliefert der Lieferant nicht nur ÖkoFEN, sondern auch mit ihr verbundene Unternehmen, und werden für dieselben Leistungen des Lieferanten unterschiedliche Preise vereinbart, so gilt sowohl für ÖkoFEN als auch für die mit ihr verbundenen Unternehmen der jeweils günstigste Preis des Lieferanten als vereinbart.
- Sind Verpackungen an den Lieferanten zurückzustellen, sind die dafür anfallenden Kosten und Gebühren vom Lieferanten zu tragen.
- ÖkoFEN zahlt binnen 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder binnen 90 Tagen netto ab der Lieferung am Erfüllungsort, unabhängig davon, ob ÖkoFEN bereits vor dem Liefertermin eine Rechnung des Lieferanten erreicht hat. Für den Fall einer Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin (zu deren Annahme ÖkoFEN nicht verpflichtet ist, vgl dazu Punkt VI.) beginnt der Fristenlauf des Zahlungsziels dennoch erst mit dem vereinbarten Liefertermin. Erhält ÖkoFEN am Tag des Erhalts einer Lieferung keine Rechnung des Lieferanten, so beginnt der Fristenlauf des Zahlungsziels erst mit Eingang der Rechnung bei ÖkoFEN.
- Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.
- Bei mangelhafter Lieferung ist ÖkoFEN berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
- ÖkoFEN ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
- Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ÖkoFEN nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
- Während ÖkoFENs Betriebssperren (Weihnachtsurlaub, Betriebsurlaub, usw.) ruhen die angegebenen Zahlungsfristen; der Zahlungsverzug tritt nicht ein.
V. Mängelrüge
- Eine Übernahme von Lieferungen erfolgt am Erfüllungsort und stets vorbehaltlich der Geltendmachung eventueller Mängelrügen. Eine Rügepflicht nach §§ 377 und 378 UGB wird ausdrücklich abbedungen. ÖkoFEN wird Mängel der Lieferung hinsichtlich Qualität oder Quantität dem Lieferanten binnen angemessener Frist, aber spätestens binnen 14 Tagen ab Bekanntwerden der jeweiligen Mängel, anzeigen. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge im Sinne der §§ 377 und 378 UGB.
VI. Liefertermine und –fristen / Versandklauseln
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung von Terminen und Fristen durch den Lieferanten ist der Eingang der Lieferung am Erfüllungsort und damit am Sitz von ÖkoFEN innerhalb der Geschäftszeiten, es sei denn, dem Lieferanten wurde ein abweichender Erfüllungsort oder eine abweichende Lieferzeit bekanntgegeben.
- Eine Leistungserbringung durch den Lieferanten vor einem vereinbarten Termin ist nur mit ÖkoFENs ausdrücklicher Zustimmung gestattet. Liegt keine solche Zustimmung vor, kann ÖkoFEN die Annahme verweigern, ohne die Folgen eines Annahmeverzugs auszulösen.
- Der Versand an den Erfüllungsort erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die Gefahr geht – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – mit der Übernahme der Lieferung durch ÖkoFEN auf diese über. Allfällige Kosten und Gebühren, die aus der Nichtbeachtung von Versand- oder Transportvorschriften erwachsen, hat der Lieferant zu tragen.
- Für den Fall der Vereinbarung von Handelsklauseln, ist auf die Incoterms in jeweils gültiger Fassung zurückzugreifen.
- Sollten zwischen dem Lieferanten und ÖkoFEN Sondervereinbarungen hinsichtlich besonderer Verpackungsvorschriften getroffen worden sein, so sind die in diesen Sondervereinbarungen getroffenen Verabredungen beachtlich. Sofern in diesen Sondervereinbarungen nicht festgelegt, behält sich ÖkoFEN das Recht vor, pro nicht ordnungsgemäßer bzw nicht der Vereinbarung entsprechender Verpackung den für ÖkoFEN damit verbundenen Aufwand, jedoch mindestens eine Pönale iHv EUR 75,00 in Rechnung zu stellen. Sollten bei ÖkoFEN aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Verpackung sonstige Schäden oder finanzielle Aufwände entstehen, hält der Lieferant ÖkoFEN schadlos.
VII. Lieferverzug
- Der Lieferant ist verpflichtet, ÖkoFEN erkennbare Lieferverzögerungen, unter Bekanntgabe von Ursache und voraussichtlicher Dauer der Verzögerung, sofort schriftlich mitzuteilen. Der Eintritt des Verzugs des Lieferanten wird durch eine solche Mitteilung nicht gehindert; allfällige, ÖkoFEN aus dem Verzug des Lieferanten zukommende Ansprüche bleiben bestehen, und behält sich ÖkoFEN das Recht vor, diese geltend zu machen.
- Bei nicht termingerechter Lieferung ist ÖkoFEN für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung berechtigt, eine Pönale iHv 0,5 % des Kaufpreises von der in Verzug befindlichen Ware, unbeschadet der sonstigen ÖkoFEN aus dem Verzug des Lieferanten zustehenden Rechte, zu verlangen. Darüber hinaus behält sind ÖkoFEN vor, sämtliche sonstige Mehraufwendungen und Nachteile, die ihr aus dem Verzug des Lieferanten erwachsen sind, von diesem ersetzt zu verlangen.
- Werden Teile von Lieferungen oder verspätete Lieferungen von ÖkoFEN übernommen, ist dies nicht als Verzicht auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche zu werten.
- Im Fall des Lieferverzugs hat der Lieferant binnen angemessener Nachfrist, welche auch von ÖkoFEN datumsmäßig festgelegt werden kann, die Lieferung nachzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist ist ÖkoFEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und sämtliche sonstige Mehraufwendungen und Nachteile, die auf die Nichterfüllung zurückzuführen sind, vom Lieferanten ersetzt zu verlangen.
- ÖkoFEN ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Lieferant entweder vor oder ab Eintritt des Lieferverzugs weigert, den Vertrag zu erfüllen oder wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist nachgeholt werden kann. In solchen Fällen stehen ÖkoFEN gegen den Lieferanten die unter Punkt VII. 4. genannten Ansprüche zu.
- Der Lieferant ist ÖkoFEN zum Ersatz jeglichen Verzugsschadens verpflichtet, dies gilt insbesondere für erhöhte Kosten für beschleunigte Versandarten, die durch verzugsbedingte Terminüberschreitung erforderlich werden.
- Auf sämtlichen auftragsbezogenen Dokumenten des Lieferanten (insbesondere Auftragsbestätigung, Lieferschein, etc.) sind die jeweilige Artikelnummer und die Bestellnummer von ÖkoFEN anzuführen. Alle auftragsbezogenen Dokumente des Lieferanten dürfen ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung gilt die Lieferung nicht als ordnungsgemäß bzw. termingerecht und die Verzugsfolgen treten ein.
VIII. Höhere Gewalt
- ÖkoFEN kann für einen Leistungsausfall oder einer Verzögerung bei der Erfüllung dieser Vereinbarung bzw. einzelner Bestimmungen (insb für eine nicht rechtzeitige Abnahme von Lieferungen, oder eine nicht rechtzeitige Zahlung) derselben nicht verantwortlich gemacht werden, wenn dies auf höhere Gewalt und Naturkatastrophen, Regierungsinterventionen, Krieg, Terrorakte, Sanktionen, Blockaden, Streiks, Aussperrungen oder andere Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von ÖkoFEN liegen, zurückzuführen ist. ÖkoFEN wird jedoch angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Lieferanten über solche Ereignisse zu informieren, sofern sie vorhersehbar werden.
- Kommt es beim Lieferanten aufgrund von höherer Gewalt iSd Punkt VIII. 1. zum bloß teilweisen Verluste von Produktionskapazitäten bzw. Liefermöglichkeiten, so ist der Lieferant jedenfalls verpflichtet, ÖkoFEN zumindest proportional zur verbliebenen Produktionskapazität bzw. Liefermöglichkeit weiter zu beliefern. Der Lieferant ist darüber hinaus auch verpflichtet, alle technisch möglichen sowie wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um auch im Falle höherer Gewalt die weitere Belieferung von ÖkoFEN sicherzustellen.
- Nicht als höhere Gewalt gelten etwa der Personalmangel, auch wenn dieser durch Krankheit hervorgerufen wurde oder der Umstand, dass der Lieferant Rohstoffe, Werkstoffe, Werkstücke, Fertigwaren, oder sonstige von diesem zur Vertragserfüllung benötigte Mittel nicht rechtzeitig von seinem Zulieferanten erhält.
IX. Qualität und Dokumentation
- ÖkoFEN behält sich vor, den Lieferanten bzw. dessen Fertigung jederzeit zu überprüfen, wobei die entsprechenden Möglichkeiten zu gewähren sind. Stellt ÖkoFEN bei einer solchen Überprüfung Mängel im Fertigungsprozess des Lieferanten fest, hat ÖkoFEN das Recht, die Annahme von Lieferungen des Lieferanten so lange zu verweigern, bis die Mängel behoben wurden, ohne dass ÖkoFEN in den Annahmeverzug gerät. Die Kosten, die dem Lieferanten bei einer solchen Überprüfung entstehen, sind von diesem selbst zu tragen. Die Kosten, die ÖkoFEN bei einer solchen Überprüfung entstehen, sind nur dann vom Lieferanten zu tragen, wenn bei der Überprüfung Mängel festgestellt wurden. Wird im Rahmen der stichprobenartigen Qualitätssicherung festgestellt, dass eine erweiterte oder 100%ige Prüfung erforderlich ist, behält sich ÖkoFEN das Recht vor, die angefallenen Überprüfungskosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Ist es aus fertigungs- und ablauftechnischen Gründen erforderlich, dass die Teile von ÖkoFEN nachgearbeitet werden müssen, so werden die Kosten hierfür dem Lieferanten in Rechnung gestellt. ÖkoFEN ist berechtigt, die jeweils angefallenen Kosten mit Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Wird bei der stichprobenartigen Überprüfung festgestellt, dass die überprüften Produkte nicht ausgeliefert werden dürfen, ist ÖkoFEN berechtigt, Lieferungen, die sich noch in Zustellung befinden, abzulehnen und bereits erhaltene Waren des Lieferanten auszusortieren und diesem zur Nachbesserung bzw. Nacharbeit zu retournieren. Die dabei entstehenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. Die durchgeführten Überprüfungen entbinden den Lieferanten in keiner Weise von einer allfälligen Haftung oder Gewährleistung.
- Anlässlich einer Überprüfung iSv Punkt IX. 1. sind ÖkoFEN allfällige Zulieferer des Lieferanten bekanntzugeben und Warenmuster sowie sämtliche Prüfprotokolle zu übergeben. ÖkoFEN behält sich das Recht vor, allfällige übergebene Warenmuster in Evidenz zu halten.
- Bei jeglichen Abweichungen von den Qualitätsvorgaben von ÖkoFEN hat der Lieferant ÖkoFEN noch vor der Auslieferung zu verständigen. ÖkoFEN ist aber stets berechtigt, eingehende Lieferungen stichprobenartig zu prüfen und bei Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität bzw. sonstiger vereinbarter Merkmale die Lieferung bzw. Teile der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen. Der Eintritt des Lieferverzugs wird durch eine solche Zurückweisung nicht gehemmt; der Annahmeverzug tritt nicht ein.
- Die von ÖkoFEN bezogenen Waren, Lieferungen, Leistungen, etc. sind nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft gebaut und entsprechen den jeweils anwendbaren EN-Normen und Vorschriften.
X. Gewährleistung, Garantie und Ersatzteile
- Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren, Teile oder Produkte („mangelhafte Ware“) mängelfrei sind und die vereinbarten Qualitäts- und Leistungsmerkmale aufweisen. Dies betrifft insbesondere die Fehlerfreiheit des Materials, die einwandfreie Verarbeitung, die fehlerfreie Funktion der Waren und das Vorhandensein ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. ÖkoFEN stehen damit die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkungen zu.
- Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Ware sind vom Lieferanten kostenlos durchzuführen und trägt der Lieferant sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehen, worunter auch die bei ÖkoFEN anfallenden Kosten zu verstehen sind. ÖkoFEN behält sich das Recht vor, den Wert der mangelhaften Ware oder die bei ihr durch die Mängelbehebung entstandenen Kosten von sonstigen Forderungen des Lieferanten gegen ÖkoFEN in Abzug zu bringen.
- Hat die mangelhafte Ware zu Aufwendungen, insbesondere im Rahmen der Be- bzw Weiterverarbeitung derselben, bei ÖkoFEN geführt, ist der Lieferant zum Ersatz dieser Mehraufwendungen verpflichtet.
- In dringenden Fällen, wie etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr größerer wirtschaftlicher Schäden, ist ÖkoFEN berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist bzw ohne Einräumung einer Verbesserungs- oder Austauschmöglichkeit, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten den Ersatz der dafür notwendigen Kosten zu verlangen.
- Ausdrücklich festgehalten wird, dass für verbesserte oder ausgetauschte mangelhafte Ware die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder allfällige vom Lieferanten gewährte Garantiezeiten neu zu laufen beginnen. Wird die mangelhafte Ware wiederholt mangelhaft geliefert, oder bleibt die mangelhafte Ware trotz Verbesserung des Lieferanten in mangelhaftem Zustand, so ist ÖkoFEN berechtigt, von einem allfälligen Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche Konsequenz zurückzutreten.
- Mangelhafte Ware des Lieferanten ist dem Lieferanten auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten von ÖkoFEN zurückzustellen. Sofern dies vom Lieferanten nicht binnen 4 Wochen ab Verständigung durch ÖkoFEN (Mängelrüge) schriftlich gefordert wird, ist ÖkoFEN zur Verschrottung der mangelhaften Ware berechtigt.
- Allfällige Garantien des Lieferanten gelangen auf die an ÖkoFEN gelieferten Teile, Waren, Produkte, etc. zur Anwendung.
- Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile oder gleichwertigen, austauschbaren Ersatz für die von ihm an ÖkoFEN gelieferten Teile, Waren, Produkte, etc., mindestens 15 Jahre nach Letztbezug durch ÖkoFEN zu erzeugen und zu liefern oder für eine entsprechende Bereitstellung durch Dritte zu sorgen.
XI. Schadenersatz und Produkthaftung
- Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und umfasst insbesondere auch leichte Fahrlässigkeit. Der Lieferant haftet ÖkoFEN für alle entstandenen Schäden, einschließlich des entgangenen Gewinns sowie für Mangelfolgeschäden, unmittelbare und mittelbare Schäden, Schäden wegen Produktionsausfall, Schäden aufgrund von Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften und für Schäden aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen.
- Hat ÖkoFEN aufgrund mangelhafter Ware des Lieferanten Maßnahmen zur Schadensminderung oder Schadensabwehr (z.B. Rückholaktionen) zu setzen, so haftet der Lieferant ÖkoFEN für die dabei entstehenden Kosten.
- Der Lieferant ist bei Produktfehler verpflichtet, ÖkoFEN von Schadenersatzpflichten Dritter freizustellen und hat ÖkoFEN diesbezüglich schadlos zu halten.
- Wird ÖkoFEN aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach inländischem Recht (z.B. Produkthaftungsgesetz) oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, hält der Lieferant auch ohne das Vorliegen irgendeines Verschuldens seinerseits ÖkoFEN schadlos.
XII. Schutzrechte (Marken, Muster, Patente, etc.)
- Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter aller Art sind und hält ÖkoFEN diesbezüglich schadlos. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf allfällige bestehende immaterialgüterrechtliche Schutzrechte Dritter.
- ÖkoFEN und der Lieferant verpflichten sich zur gegenseitigen Achtung ihrer jeweiligen Schutzrechte.
- Der Lieferant verpflichtet sich, ÖkoFEN bei der Verfolgung von Schutzrechtseingriffen zu unterstützen und hat derartige Wahrnehmungen unverzüglich an ÖkoFEN zu melden.
- Bestehen an den vom Lieferanten an ÖkoFEN gelieferten Teilen, Waren, Produkten, etc. allfällige eigene oder fremde Schutzrechte, oder sind diese Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung, teilt dies der Lieferant ÖkoFEN auf Anfrage mit.
- Handelt es sich bei den von ÖkoFEN bestellten Gegenständen um solche, die von ÖkoFEN entwickelt wurden, so verpflichtet sich der Lieferant, diese ausschließlich an ÖkoFEN zu liefern, strengste Geheimhaltung zu wahren sowie allfällige bestehende Schutzrechte ÖkoFENs zu achten und zu berücksichtigen; widrigenfalls kann ÖkoFEN Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten geltend machen.
XIII. Umgang mit durch ÖkoFEN bereitgestellten Unterlagen, vertraulichen Informationen und mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
- ÖkoFEN behält sich an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten und/oder von ÖkoFEN bezahlten Modellen, Matrizen, Muster, Werkzeugen, sonstigen Fertigungsmitteln, Abbildungen, Zeichnungen, Produktspezifikationen, sowie sonstigen diesbezüglichen vertraulichen Unterlagen und Informationen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Mittel, Unterlagen und Informationen dürfen nur für Zwecke der Bearbeitung von Bestellungen bzw Lieferabrufen verwendet werden; deren Lieferung / Bereitstellung an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ÖkoFEN erfolgen. Eine sonstige Verwendung oder eine zustimmungslose Verwendung kann zu Schadenersatzpflichten des Lieferanten führen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, für ihm übergebene Modelle, Matrizen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel eine ausreichende Versicherung gegen jede Form der Beschädigung abzuschließen; auf Aufforderung durch ÖkoFEN hat der Lieferant ein solches aufrechtes Versicherungsverhältnis vorzuweisen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die unter Punkt XIII 1. genannten Mittel, Informationen und Unterlagen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert an ÖkoFEN zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten aus keinem Rechtsgrund zu.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach Punkt XIII. 1. übergebenen Mittel, Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen und zu veranlassen, dass diese Verpflichtung von den mit ihm verbundenen Unternehmen, den ihm zurechenbaren Personen und ihm zurechenbaren Dritten eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ÖkoFEN, die dem Lieferanten während aufrechter Geschäftsbeziehung bekannt werden. Die unter diesem Punkt getroffene Pflicht zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
- Im Falle eines Verstoßes gegen die unter diesem Punkt getroffenen Regelungen behält sich ÖkoFEN vor, entsprechende Ansprüche (wie etwa auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn, etc) gegen den Lieferanten geltend zu machen.
XIV. Allgemeine Bedingungen
- Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen (Teil)Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Die unter diesem Punkt festgelegte Regelung gilt auch für weitere Vereinbarungen zwischen ÖkoFEN und dem Lieferanten, die auf Basis von Bestellungen, Lieferplänen oder Lieferabrufen getroffen wurden.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von ÖkoFEN nicht anerkannt. Soll ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden, bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen ÖkoFEN und dem Lieferanten.
- Diese Einkaufsbedingungen sowie alle Streitigkeiten, die sich aus ihrem oder in ihrem Zusammenhang ergeben, unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes und der Bestimmungen des UN- Kaufrechtes. Gerichtsstand ist der Sitz von ÖkoFEN.
- Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von ÖkoFEN oder wahlweise die von ÖkoFEN angegebene Lieferadresse.